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Erfahren Sie mehr über die Praxisstelle und dem damit verbundenen Vertrag, der zu Beginn der Ausbildung vorliegen muss:

Voraussetzungen:

Die Praxisstelle muss folgende Kriterien im Rahmen der Ausbildungsverordnung erfüllen:

  • Die Praxisanleitung muss von einer sozialpädagogischen Fachkraft (staatl. anerk. Erzieher/in mit mindestens zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung) gewährleistet sein
  • Die gewählte Praxisstelle ist immer mit der Schule abzustimmen
  • Zu Beginn der Ausbildung muss ein Vertrag mit einer geeigneten Praxisstelle vorliegen

Vertrag:

Zu Beginn der Ausbildung muss ein Vertrag mit einem geeigneten Träger einer Einrichtung (Kindertageseinrichtungen, OGS, Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit, Hilfen zur Erziehung) abgeschlossen werden. Die Gestaltung der Verträge, und somit auch die Regelung der Vergütung, obliegt den Trägern. Ein gültiger Vertrag über 20 oder 39 Stunden muss zu Beginn der Ausbildung der Schule vorliegen und von der Schule genehmigt werden. Wird ein 39-Stunden Vertrag abgeschlossen, so arbeiten die Studierenden in den Schulferien auch an den „Schultagen“ in den Einrichtungen. Bei einem 20-Stunden Vertrag sind in den Schulferien die „Schultage“ praxisfreie Tage.

Die Studierenden erhalten einen jährlichen Urlaubsanspruch nach den vertraglichen Regelungen. Der Urlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen und zu gewähren.

Einen Mustervertrag der evangelischen Landeskirche in Württemberg finden Sie hier: